_ möglich gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit seiner Unterschrift auf dem Unfallaufnahmeprotokoll zudem selbst bestätigt, dass er das Geschriebene verstanden habe. Für den in Frage stehenden Verfahrensabschnitt sei es daher weder notwendig gewesen eine Übersetzung beizuziehen noch habe der Hinweis auf die Möglichkeit des Beizugs einer Übersetzung erfolgen müssen. Die Aussagen seien folglich verwertbar (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 151 f.).