8. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz erwog, die Befragung am Unfallort habe dazu gedient, sich einen Überblick über die Unfallsituation bzw. die mögliche Unfallursache zu verschaffen. Daher habe es sich nicht um eine komplizierte Einvernahme gehandelt. Weiter sei zwar unstrittig, dass die Kommunikation zwischen den Beteiligten nicht optimal gewesen sei, aber D.________ habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Verständigung sowohl mit Hilfe des Zeugen E.________ als auch durch den weiter anwesenden Polizisten F.________ möglich gewesen sei.