Die Polizisten hätten laut eigener Aussage nicht einmal die Möglichkeit in Betracht gezogen einen Übersetzer beizuziehen. Zusammenfassend wäre eine Übersetzung zwingend nötig gewesen. Hinzukommend sei auch die Belehrung hinsichtlich des Rechts auf Beizug eines Übersetzers unterblieben, weshalb eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 Bst. d StPO vorliege. Die Aussagen des Beschuldigten gemäss Unfallaufnahmeprotokoll vom 27. März 2021 seien daher i.S.v. Art. 158 Abs. 2 StPO absolut unverwertbar (pag. 224 f.).