Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG habe es sich zudem weder um einen einfachen noch dringenden Fall gehandelt, bei welchen gemäss Art. 68 Abs. 1 StPO ausnahmsweise auf das Beiziehen eines Übersetzers hätte verzichtet werden dürfen. Würde man im vorliegenden Fall von einer solchen Ausnahme ausgehen, hätte der Beschuldigte zum fehlenden Beizug einer Übersetzung sein Einverständnis geben müssen; ein solches Einverständnis liege nicht vor. Die Polizisten hätten laut eigener Aussage nicht einmal die Möglichkeit in Betracht gezogen einen Übersetzer beizuziehen.