4 geregelt. Das Unfallaufnahmeprotokoll sei somit vom Polizisten mit den schlechteren Französischkenntnissen erstellt worden. D.________ selbst habe ausgeführt, dass sein Kollege nur kurz bei der Übersetzung geholfen habe, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass F.________ nur bei einem marginalen Teil der Einvernahme dabei gewesen sei. D.________ habe für die von ihm durchgeführte Einvernahme nicht über ausreichende Französischkenntnisse verfügt (pag. 223).