Überdies habe der einvernehmende Polizist, D.________, seine Französischkenntnisse auf einer Skala von 1-10 auf eine 3-4 geschätzt. D.________ habe weiter angegeben, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob der Beschuldigte bei der Einvernahme verstanden habe, um was es gehe. Es hätten aber sowohl der Beifahrer des Beschuldigten, E.________ (nachfolgend: Zeuge E.________) als auch sein Polizeikollege F.________, welcher besser Französisch spreche als er, bei der Übersetzung geholfen. Zeuge E.________ habe hingegen ausgesagt, dass D.________ jeweils nicht verstanden habe, was er ihm gesagt habe und der andere Polizist [F.___