7. Vorbringen des Beschuldigten In formeller Hinsicht bringt der Beschuldigte zusammengefasst vor (zum Ganzen pag. 223 ff.), seine Erstaussagen gemäss Unfallaufnahmeprotokoll vom 27. März 2021 seien mangels Beizugs eines Übersetzers und der dahingehenden fehlenden Rechtsbelehrung nicht verwertbar. Unbestrittenermassen hätten Kommunikationsprobleme bestanden. Der Beschuldigte verfüge weder über aktive noch passive Deutschkenntnisse. Überdies habe der einvernehmende Polizist, D.________, seine Französischkenntnisse auf einer Skala von 1-10 auf eine 3-4 geschätzt.