6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vom 25. April 2023 vollumfänglich angefochten, weshalb die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen hat. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildet ein Vergehen (grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0])