3. Der Beschuldigte sei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, begangen am 27. März 2021 in .________, schuldig zu sprechen und zu einer zu Busse verurteilen, deren Höhe von Amtes wegen zu bestimmen ist. 4. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.