5. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung im Betrag von CHF 14'587.95 (Beilage 0) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte nach Art. 429 StPO gemäss der beiliegenden Honorarnote zuzusprechen. b) Eventualiter 1. Es sei die Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 158 Abs. 2 StPO der Aussagen der Beschuldigten gemäss dem Unfallprotokoll vom 4. Mai 2021 festzustellen. 2. Die Aussagen des Beschuldigten gemäss dem Unfallprotokoll vom 4. Mai 2021 seien infolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu löschen.