2. Die Aussagen des Beschuldigten gemäss dem Unfallprotokoll vom 4. Mai 2021 seien infolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu löschen. 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verkehrsverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, begangen am 27. März 2021 in .________ freizusprechen. 4. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.