406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt und die Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag. 208 f.). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 reichte der Beschuldigte 2 fristgerecht seine Berufungsbegründung ein. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 238 f.).