3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 9. August 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, innert Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 187 ff.). Gestützt darauf erklärte sich der Beschuldigte, neu vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 18. September 2023 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 200). Mit Verfügung vom 19. September 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;