Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 185 f.). Mit Verfügung vom 9. August 2023 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Wechsel der Verfahrenssprache begründet abgewiesen (pag. 187 ff.).