Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 288 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Schwen- dener, Oberrichter Wuillemin Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ privat verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 25. April 2023 (PEN 22 307) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 25. April 2023 (pag. 131 ff.) erklärte das Regionalgericht Bern- Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) schuldig der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 27. März 2021 in .________, durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 2'200.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter verurteilte ihn die Vorinstanz zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt wurde und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von total CHF 2'686.70 (bzw. CHF 2'086.70 ohne schriftliche Begründung). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 3. Mai 2023 form- und fristge- recht die Berufung an (pag. 137). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 27. Juni 2023 (pag. 146 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 29. Juni 2023 zugestellt (pag. 171 f.). Mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2023 focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Weiter beantragte er den Wechsel der Verfahrenssprache von Deutsch auf Französisch (pag. 175 ff.). Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, die Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung des Beschuldigten zu beantragen. Mit gleicher Verfügung wurde die General- staatsanwaltschaft aufgefordert, innert Frist eine Stellungnahme zum Antrag auf Wechsel der Verfahrenssprache einzureichen (pag. 182 f.). Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 185 f.). Mit Verfügung vom 9. Au- gust 2023 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Wechsel der Verfahrensspra- che begründet abgewiesen (pag. 187 ff.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 9. August 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Ver- fahrens in Aussicht gestellt und dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, innert Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einver- standen sei (pag. 187 ff.). Gestützt darauf erklärte sich der Beschuldigte, neu ver- treten durch Rechtsanwältin B.________, am 18. September 2023 mit der Durch- führung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 200). Mit Verfügung vom 19. September 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfah- rens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt und die Kammerzusammensetzung bekannt ge- geben (pag. 208 f.). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 reichte der Beschuldigte 2 fristgerecht seine Berufungsbegründung ein. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 238 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 19. Oktober 2023, die Beilagen 1 und 2 zur Berufungsbegründung seien zu den Akten zu erkennen (pag. 219 ff.). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag gut und erkannte die Beilagen 1 (Rechnung Carrosserie C.________, pag. 235) und 2 (Foto des Fahrzeugs an der Unfallstelle, pag. 236) zu den Akten (pag. 238 f.). Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug vom 20. September 2023 (pag. 211), ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirt- schaftlichen Verhältnisse vom 2. Oktober 2023 (pag. 214 f.) und ein ADMAS- Auszug vom 20. September 2023 (pag. 212) über den Beschuldigten eingeholt. 5. Anträge der Verteidigung Rechtsanwältin B.________ stellte im oberinstanzlichen Verfahren namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 220): a) Hauptbegehren 1. Es sei die Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 158 Abs. 2 StPO der Aussagen des Beschuldigten gemäss dem Unfallprotokoll vom 4. Mai 2021 festzustellen. 2. Die Aussagen des Beschuldigten gemäss dem Unfallprotokoll vom 4. Mai 2021 seien infolge Un- verwertbarkeit aus den Akten zu löschen. 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verkehrsverletzung durch Nichtanpassen der Ge- schwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, begangen am 27. März 2021 in .________ freizusprechen. 4. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfah- rens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung im Betrag von CHF 14'587.95 (Beilage 0) für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte nach Art. 429 StPO gemäss der beiliegenden Honorarnote zuzusprechen. b) Eventualiter 1. Es sei die Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 158 Abs. 2 StPO der Aussagen der Beschuldigten gemäss dem Unfallprotokoll vom 4. Mai 2021 festzustellen. 2. Die Aussagen des Beschuldigten gemäss dem Unfallprotokoll vom 4. Mai 2021 seien infolge Un- verwertbarkeit aus den Akten zu löschen. 3. Der Beschuldigte sei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, begangen am 27. März 2021 in .________, schuldig zu sprechen und zu einer zu Busse verurteilen, deren Höhe von Amtes wegen zu be- stimmen ist. 4. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfah- rens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3 5. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung im Betrag von CHF 14'587.95 (Beilage 0) für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte nach Art. 429 StPO gemäss der beiliegenden Honorarnote zuzusprechen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Ur- teil vom 25. April 2023 vollumfänglich angefochten, weshalb die Kammer das ge- samte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen hat. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildet ein Vergehen (grobe Verkehrs- regelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), sodass die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit voller Kogni- tion überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (sog. Verbot der reformatio in peius) gebunden und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abän- dern. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Ver- hältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn aussch- liesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3 und BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Zur Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten gemäss Unfallaufnah- meprotokoll vom 27. März 2021 7. Vorbringen des Beschuldigten In formeller Hinsicht bringt der Beschuldigte zusammengefasst vor (zum Ganzen pag. 223 ff.), seine Erstaussagen gemäss Unfallaufnahmeprotokoll vom 27. März 2021 seien mangels Beizugs eines Übersetzers und der dahingehenden fehlenden Rechtsbelehrung nicht verwertbar. Unbestrittenermassen hätten Kom- munikationsprobleme bestanden. Der Beschuldigte verfüge weder über aktive noch passive Deutschkenntnisse. Überdies habe der einvernehmende Polizist, D.________, seine Französischkenntnisse auf einer Skala von 1-10 auf eine 3-4 geschätzt. D.________ habe weiter angegeben, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob der Beschuldigte bei der Einvernahme verstanden habe, um was es ge- he. Es hätten aber sowohl der Beifahrer des Beschuldigten, E.________ (nachfol- gend: Zeuge E.________) als auch sein Polizeikollege F.________, welcher bes- ser Französisch spreche als er, bei der Übersetzung geholfen. Zeuge E.________ habe hingegen ausgesagt, dass D.________ jeweils nicht verstanden habe, was er ihm gesagt habe und der andere Polizist [F.________] habe derweil den Verkehr 4 geregelt. Das Unfallaufnahmeprotokoll sei somit vom Polizisten mit den schlech- teren Französischkenntnissen erstellt worden. D.________ selbst habe ausgeführt, dass sein Kollege nur kurz bei der Übersetzung geholfen habe, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass F.________ nur bei einem marginalen Teil der Einvernahme dabei gewesen sei. D.________ habe für die von ihm durchgeführte Einvernahme nicht über ausreichende Französischkenntnisse verfügt (pag. 223). Die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten seien somit unzureichend gewe- sen, zumal auch der Zeuge E.________ nur über marginale Deutschkenntnisse verfüge. Da sich D.________ nicht sicher gewesen sei, ob der Beschuldigte während der Einvernahme alles verstanden habe, hätte er zwingend einen Über- setzer beiziehen müssen. Aufgrund der fehlenden Übersetzung hätten die Rechte des Beschuldigten klarerweise gelitten. Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG habe es sich zudem weder um einen einfachen noch dringenden Fall gehandelt, bei welchen gemäss Art. 68 Abs. 1 StPO ausnahmsweise auf das Beiziehen eines Übersetzers hätte verzichtet werden dürfen. Würde man im vorliegenden Fall von einer solchen Aus- nahme ausgehen, hätte der Beschuldigte zum fehlenden Beizug einer Übersetzung sein Einverständnis geben müssen; ein solches Einverständnis liege nicht vor. Die Polizisten hätten laut eigener Aussage nicht einmal die Möglichkeit in Betracht ge- zogen einen Übersetzer beizuziehen. Zusammenfassend wäre eine Übersetzung zwingend nötig gewesen. Hinzukommend sei auch die Belehrung hinsichtlich des Rechts auf Beizug eines Übersetzers unterblieben, weshalb eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 Bst. d StPO vorliege. Die Aussagen des Beschuldigten gemäss Un- fallaufnahmeprotokoll vom 27. März 2021 seien daher i.S.v. Art. 158 Abs. 2 StPO absolut unverwertbar (pag. 224 f.). 8. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz erwog, die Befragung am Unfallort habe dazu gedient, sich einen Überblick über die Unfallsituation bzw. die mögliche Unfallursache zu verschaffen. Daher habe es sich nicht um eine komplizierte Einvernahme gehandelt. Weiter sei zwar unstrittig, dass die Kommunikation zwischen den Beteiligten nicht optimal ge- wesen sei, aber D.________ habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Verständigung sowohl mit Hilfe des Zeugen E.________ als auch durch den weiter anwesenden Polizisten F.________ möglich gewesen sei. Der Beschul- digte habe mit seiner Unterschrift auf dem Unfallaufnahmeprotokoll zudem selbst bestätigt, dass er das Geschriebene verstanden habe. Für den in Frage stehenden Verfahrensabschnitt sei es daher weder notwendig gewesen eine Übersetzung bei- zuziehen noch habe der Hinweis auf die Möglichkeit des Beizugs einer Überset- zung erfolgen müssen. Die Aussagen seien folglich verwertbar (S. 6 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 151 f.). 9. Erwägungen der Kammer 9.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zur Verwertbarkeit kann vorab auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 5 f. der erstinstanzlichen 5 Urteilsbegründung, pag. 150 f.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Fol- gendes festzuhalten: Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung ei- nen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Beizug hat von Amtes we- gen zu erfolgen, sofern die Kenntnisse der Verfahrenssprache der beschuldigten Person offensichtlich ungenügend sind bzw. die Notwendigkeit des Beizugs eines Übersetzers für die Verfahrensleitung erkennbar ist (SCHMID/JOSITSCH, in: Schwei- zerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 15 zu Art. 158; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 32 zu Art. 158). Ist dies nicht der Fall, besteht die Pflicht der Polizei oder Staatsanwaltschaft, die beschuldigte Person zumindest nach Art. 158 Abs. 1 Bst. d StPO auf die Möglichkeit des Bei- zugs eines Übersetzers hinzuweisen. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die beschuldigte Person die Verfahrenssprache be- herrscht. Im Zweifelsfall ist der besagte Hinweis somit anzubringen, beispielsweise wenn es sich bei der Verfahrenssprache nicht um die Muttersprache der beschul- digten Person handelt (GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N 32 zu Art. 158 StPO). Fehlt ein solcher Hinweis, obwohl dieser geboten war bzw. eine dahingehende Pflicht bestand, so ist die Einvernahme unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich um eine absolute Unverwertbarkeit (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Art. 158 Abs. 2 StPO). 9.2 Aussagen der Verfahrensbeteiligten Obwohl sich die Vorinstanz bereits ausführlich mit den für die Frage der Verwert- barkeit relevanten Aussagen der Verfahrensbeteiligten auseinandergesetzt hat (vgl. S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 151 f.), werden diese der besseren Übersicht halber im Nachfolgenden nochmals dargelegt. 9.2.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte bereits im Rahmen der Einsprachebegründung vom 25. Oktober 2021 vor, dass es zwischen ihm und dem einvernehmenden Polizisten, D.________, zu Verständigungsproblemen gekommen sei (pag. 31 ff.). Infolgedes- sen würde der im Unfallaufnahmeprotokoll festgehaltene Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprechen. Insbesondere sei es nicht zutreffend, dass er mit 60 km/h in die Kurve eingefahren sei. Weiter sei er nicht über sein Recht auf Beizug eines Übersetzers belehrt worden (pag. 31 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme in der erst- instanzlichen Hauptverhandlung führte er auf Vorhalt einer Aussage des Zeugen E.________ (pag. 51 Z. 83–87), wonach sie damals eine Geschwindigkeit von 60 km/h angegeben hätten und erst im Nachhinein zur Überzeugung gelangt seien, dass diese Geschwindigkeit gar nicht stimmen könne, aus, was er [Zeuge E.________] gesagt habe, sei korrekt und bestätigte somit die Aussage des Zeugen (pag. 118 Z. 25 ff.). An diesen Vorbringen hält der Beschuldigte auch in der 6 schriftlichen Berufungsbegründung vom 19. Oktober 2023 fest (pag. 223 ff.; vgl. E. II.7. hiervor). 9.2.2 Aussagen des Zeugen E.________ Der Zeuge E.________ (Beifahrer des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt) führte an- lässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 31. März 2022 aus, er wisse, dass er und der Beschuldigte im Polizeiprotokoll [gemeint ist das Unfallaufnahme- protokoll vom 27. März 2021] eine Geschwindigkeit angegeben hätten und sie da- mals auch gedacht hätten, dass diese Geschwindigkeit korrekt sei (pag. 51 Z. 83 ff.). Er führte weiter aus, er glaube, sie hätten 60 km/h genannt. Diese Ge- schwindigkeit hätten sie aber im Schock angegeben und im Nachhinein sei ihnen klar, dass dies gar nicht möglich gewesen sein könne (pag. 51 Z. 85 ff.). Der Zeuge E.________ hielt weiter fest, dass einer der beiden Polizisten etwas Französisch gekonnt habe und er selbst könne etwas Deutsch sprechen. Einer der Polizisten [F.________] habe den Verkehr geregelt und der andere [D.________] habe die Einvernahme durchgeführt, welche er übersetzt habe (pag. 52 Z. 95 ff.). Vor Ort hätten sie sich auf Frage von D.________ Gedanken über die Geschwindigkeit gemacht und danach die Annahme von 60 km/h getroffen (pag. 52 Z. 101 f.). Er führte weiter aus, dass der schlechter Französisch sprechende Poli- zist das Protokoll erstellt habe und dieser nicht verstanden habe, was er ihm je- weils gesagt habe. Der andere Polizist, welcher den Verkehr geregelt habe, habe sein Deutsch gut verstanden und auch ein bisschen Französisch gesprochen (pag. 53 Z. 25 ff.). 9.2.3 Aussagen von D.________ D.________ führte in der Einvernahme vom 25. April 2023 aus, dass die Verstän- digung bei der Erstellung des Unfallaufnahmeprotokolls nicht optimal gewesen sei. Es sei aber jemand dabei gewesen, der etwas übersetzt habe [Zeuge E.________]. Der Beschuldigte habe das Protokoll zudem zur Kenntnis genommen und schliess- lich auch unterschrieben (pag. 111 Z. 28 ff.). Auch Herr F.________ habe während der Befragung zum Unfallhergang kurz geholfen, dieser sei gewandter in Franzö- sisch als er. Nachdem sie das Protokoll durchgelesen hätten, habe der Beschuldig- te es unterschrieben (pag. 111 Z. 33 ff.). Sie hätten den Beschuldigten ausserdem auch auf sein Recht zur Aussageverweigerung hingewiesen (pag. 112 Z. 19 ff.). Hinsichtlich der aufgeworfenen Verständigungsproblematik führte er weiter aus, er könne nicht mehr genau sagen, wie es damals gegangen sei bis zur Unterschrift. Sie würden aber niemanden zur Unterschrift zwingen, im Falle einer Unterschrift aber davon ausgehen, dass der Befragte den Inhalt des Protokolls soweit zur Kenntnis genommen habe und bestätige (pag. 111 Z. 42 ff.). Der Beschuldigte ha- be erwähnt, dass er etwa mit 60 km/h in die Kurve reingefahren sei. Weil das Fahr- zeug dann ausgebrochen und das Heck ins Drehen gekommen sei, hätten sie dazu tendiert, dass der Beschuldigte zu schnell in die Kurve reingefahren sein müsse (pag. 112 Z. 1 ff.). Eine gewisse Barriere sei in der Verständigung da gewesen, das könne er bestätigen. Sie hätten jedoch das Gefühl gehabt, er habe es verstanden. Er könne es aber nicht mit hundertprozentiger Sicherheit sagen. Manchmal würden die betroffenen Leute, die befragt werden, sagen, dass sie es verstanden hätten und dann hätten sie hinterher trotzdem nicht alles verstanden (pag. 112 Z. 24 ff.). 7 Mit Hilfe und Unterstützung des Kollegen [Zeuge E.________] und F.________ ha- be er aber das Gefühl gehabt, dass die Sachen, die man dem Beschuldigten vor- gehalten habe, «rübergekommen» seien (pag. 112 Z. 33 ff.). Sein Französisch schätzte D.________ auf einer Skala von 1-10 auf eine 3-4 ein (pag. 112 Z. 38 f.). Er führte weiter aus, dass sie nie in Betracht gezogen hätten, einen Übersetzer beizuziehen, da sie das Gefühl gehabt hätten, der Beschuldigte habe verstanden, um was es gegangen sei (pag. 112 Z. 42). 9.3 Subsumtion Die soeben dargelegten Aussagen zeigen auf, dass die sprachliche Verständigung zwischen dem Beschuldigten und dem (haupt-)einvernehmenden Polizisten schwierig gewesen sein dürfte. Aus den Aussagen ergibt sich insbesondere, dass der Beschuldigte sich in der Verfahrenssprache nicht ausdrücken konnte und D.________ im Gegenzug auch nur über wenig Französischkenntnisse verfügte. Wäre es anders gewesen, wären die beiden von vornherein nicht auf die Überset- zungshilfe des Zeugen E.________ sowie die zumindest zwischenzeitliche Hilfe- stellung von F.________ angewiesen gewesen. Trotz der schwierigen Verständi- gung erwog der einvernehmende Polizist jedoch weder den Beizug eines Überset- zers noch wurde der Beschuldigte über sein Recht auf Beizug eines Übersetzers belehrt. Es wurde zuvor ausgeführt, dass die Verfahrensleitung von Amtes wegen eine Übersetzung beiziehen muss, wenn die beschuldigte Person die Verfahrensspra- che nicht versteht oder sich in dieser nicht in genügender Weise ausdrücken kann (vgl. E. 9.1 hiervor). Die Vorinstanz folgerte u.a. aus den Aussagen D.________, wonach sowohl mit Hilfe des Zeugen E.________ als auch F.________ die Ver- ständigung möglich gewesen sei, dass es in der fraglichen Situation nicht notwen- dig gewesen sei, einen Übersetzer beizuziehen und entsprechend auch nicht nötig gewesen sei, den Beschuldigten dahingehend zu belehren. Die Kammer kann sich dieser Einschätzung nicht anschliessen. Aufgrund der offensichtlich schwierigen Verständigung ist bereits mehr als fraglich, ob der Beizug eines Übersetzers zu Recht unterblieben ist, zumal der Zeuge E.________ nach eigener Angabe auch nicht über einwandfreie Deutschkenntnisse verfügte und F.________ unbestritte- nermassen nur teilweise der Einvernahme beiwohnte und ansonsten ein Stück weit entfernt den Verkehr regelte. Die Ermessensfrage, ob aufgrund der ungenügenden Sprachkenntnisse des Beschuldigten von Amtes wegen ein Übersetzer hätte bei- gezogen werden müssen, kann vorliegend aber offengelassen werden, da der Be- schuldigte in jedem Fall über sein Recht auf Beizug eines Übersetzers gemäss Art. 158 Abs. 1 Bst. d StPO hätte belehrt werden müssen. Der Hinweis auf das Recht, einen Übersetzer beizuziehen, darf nur dann unterblei- ben, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die beschuldigte Person die Verfahrensspra- che beherrscht. Im Zweifelsfall ist der Hinweis gerade in den Fällen anzubringen, in denen die beschuldigte Person in einer anderen als in ihrer Muttersprache einver- nommen wird. Im vorliegenden Fall bestanden unbestrittenermassen Kommunika- tionsprobleme. Der Beschuldigte, mit Muttersprache Französisch, war der Verfah- renssprache nicht in der geforderten Art und Weise mächtig, die notwendig gewe- sen wäre, damit D.________ davon ausgehen durfte, der Verzicht auf die Beleh- 8 rung gemäss Art. 158 Abs. 1 Bst. d StPO erfolge rechtmässig und führe zu keiner Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten. D.________ selbst bekundete gewisse Zweifel, ob der Beschuldigte der Einvernahme folgen konnte. Dies zeigt sich insbesondere in der Aussage, er habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte habe das ihm Vorgeworfene verstanden. Er könne es aber nicht mit hundertprozen- tiger Sicherheit sagen (pag. 112 Z. 27 f.). Manchmal würden die betroffenen Leute, die befragt werden, sagen, dass sie es verstanden hätten und dann hätten sie hin- terher trotzdem nicht alles verstanden (pag. 112 Z. 27 ff.). Dass der Beschuldigte das ihm vor Ort vorgeworfene Verhalten tatsächlich verstanden hat, kann mit Blick auf die Aussagen von D.________ nicht zweifelsfrei erstellt werden. Von dieser Annahme durfte denn auch D.________ nicht ausgehen, zumal es doch konkrete Anhaltspunkte dafür gab, dass der Beschuldigte ihn nicht verstehen konnte. Entsprechend hätte im vorliegenden Fall nicht auf die korrekte Belehrung nach Art. 158 Abs. 1 Bst. d StPO verzichtet werden dürfen. Daran ändert auch der Um- stand, dass der Beschuldigte das Unfallaufnahmeprotokoll unterzeichnet hat, nichts. Daraus lässt sich namentlich nicht abschliessend sagen, dass der Beschul- digte die Fragen des einvernehmenden Polizisten auch tatsächlich verstanden hat- te oder rückwirkend auf das Recht eines Übersetzers verzichtet hätte. Zwar war es – wie die Vorinstanz korrekt ausführt – durchaus so, dass die Befragung vor Ort mit dem Ziel durchgeführt wurde, sich einen Überblick über die Unfallsituation und die mögliche Unfallursache zu verschaffen und es sich entsprechend um keine schwie- rige Einvernahme mit mehreren, auch komplexen Fragen handelte (S. 7 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 152). Der Beschuldigte hätte jedoch unabhän- gig von der Schwierigkeit der Einvernahme auf sein Recht gemäss Art. 158 Abs. 1 Bst. d StPO aufmerksam gemacht werden müssen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme über sein Recht auf Beizug eines Übersetzers hätte belehrt werden müssen, was jedoch unterlassen wurde. Mangels rechtsgenüglicher Beleh- rung erfolgte die Ersteinvernahme des Beschuldigten vor Ort in Verletzung der Ver- fahrensrechte des Beschuldigten. Folglich sind die Erstaussagen des Beschuldig- ten im Sinne von Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO absolut unverwertbar (GLESS, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 51 zu Art. 141). 9.4 Fernwirkung Nicht nur die illegal gesammelten Erstbeweise, sondern auch die Folgebeweise, deren Erhebung nur durch die unverwertbaren (Erst-)Beweise möglich war, sind unverwertbar. Diese sogenannte Fernwirkung ist hingegen eingeschränkt, wenn die Strafbehörden den Folgebeweis auch unabhängig vom illegalen Erstbeweis erhal- ten hätten (GLESS, a.a.O., N 88 zu Art. 141 StPO). Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob aufgrund der Fernwirkung des Verwer- tungsverbots vorliegend auf die weiteren im Verfahren gemachten Aussagen abge- stellt werden kann. Der Beschuldigte wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. April 2023 erneut einvernommen (pag. 116 ff.). Jene Aussagen des Beschuldig- 9 ten, die unmittelbar Bezug auf seine Erstaussagen nehmen oder auf Vorhalt seiner Erstaussagen erfolgten, erachtet die Kammer aufgrund der Fernwirkung als nicht verwertbar. Es handelt sich dabei um die Aktenstellen pag. 117 Z. 8-12 und pag. 118 Z. 16-23. Demgegenüber erachtet die Kammer insbesondere die Aussage des Beschuldigten, bei welcher er auf Vorhalt der Aussage des Zeugen E.________ (pag. 51 Z. 83-87) angab, dass dessen Aussage korrekt sei, als ver- wertbar (pag. 118 Z. 25-28; vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen zu den Aussagen des Zeugen E.________). Die übrigen Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind mangels Bezugnahme auf seine Erstaussagen verwertbar. Weiter ist zu prüfen, ob die Aussagen des Zeugen E.________ anlässlich der Ein- vernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2022 verwertbar sind (pag. 49 ff.). Zu diskutieren sind hier insbesondere die Aussagen des Zeugen hinsichtlich der getroffenen Geschwindigkeitsangabe von 60 km/h (pag. 51 f. Z. 81-88 und pag. 52 Z. 93-97), welchen bei der nachfolgenden Beweiswürdigung bedeutendes Ge- wicht beigemessen wird. Die Kammer erachtet die vorgenannten Aussagen des Zeugen E.________ als verwertbar, da er die im Unfallprotokoll angegebene Ge- schwindigkeit von 60 km/h aus freien Stücken, d.h. von sich aus und ohne vorgän- gigen Vorhalt der Erstaussagen des Beschuldigten vorbrachte. Auch die übrigen Aussagen des Zeugen E.________ erscheinen der Kammer unproblematisch und weisen keinerlei Bezug zu den Erstaussagen des Beschuldigten auf. Sie sind folg- lich ebenfalls verwertbar. Die Aussagen des Zeugen G.________ (nachfolgend: Zeuge G.________) anläss- lich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2022 sind weitest- gehend unproblematisch (pag. 54 ff.). Als unverwertbar erachtet die Kammer einzig die Aktenstelle pag. 58 Z. 130-132, bei welcher dem Zeugen die Erstaussagen des Beschuldigten ausdrücklich vorgehalten wurden. Zuletzt sind die Aussagen des Polizisten D.________ anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 25. April 2023 auf ihre Verwertbarkeit zu überprüfen (pag. 111 ff.). D.________ wurde einmalig zur Geschwindigkeitsangabe des Be- schuldigten befragt bzw. sollte er diese auf ihre Richtigkeit hin bestätigen (pag. 114 Z. 33-37). Diese Aktenstelle erachtet die Kammer aufgrund des offensichtlichen Bezugs zu den Erstaussagen des Beschuldigten als unverwertbar. 9.5 Fazit In Abweichung zur Vorinstanz erachtet die Kammer mangels Belehrung über das Recht auf Beizug eines Übersetzers die Aussagen des Beschuldigten vom 27. März 2021 als absolut unverwertbar i.S.v. Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO. Im Weiteren erachtet die Kammer aufgrund der Fernwirkung die folgenden Akten- stellen als unverwertbar: - Aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 25. April 2023: pag. 117 Z. 8-12 und pag. 118 Z. 16-23; 10 - Aus der Einvernahme des Zeugen G.________ vom 31. März 2022: pag. 58 Z. 130-132; - Aus der Einvernahme des Polizisten D.________ vom 25. April 2023: pag. 114 Z. 33-37. Die genannten Aktenstellen sind in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen, indem Kopien erstellt und die betroffenen Stellen unkenntlich gemacht bzw. geschwärzt werden. Die Originale sind bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Die Übrigen – für die Beweiswürdigung in concreto relevanten – Aussagen der Be- teiligten bleiben von der Unverwertbarkeit der Erstaussagen des Beschuldigten un- berührt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 152 f.). 11. Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 29. Juli 2021 Im Strafbefehl vom 29. Juli 2021, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 20 ff.): Der Beschuldigte fuhr am 27. März 2021 um 16:40 Uhr mit seinem Personenwagen auf der .________ von der Passhöhe des .________ herkommend in Richtung .________. Nachdem er die Hälfte einer S-Kurve befahren hatte, fuhr er mit übersetzter Geschwindigkeit, mit mind. 60km/h, in die 180°-Kehre ein. Infolge der übersetzten Geschwindigkeit verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und kam ins Schleudern. Unmittelbar bei der Einfahrt in die Rechtskurve begann das Fahrzeugheck nach links auszubrechen. Dabei drehte sich das Fahrzeug, kam rückwärts auf die linke Fahrbahnseite und anschliessend rückwärts von der Fahrbahn ab, wo es eine Böschung hinunterrutschte und zum Stillstand kam. Hätte der Beschuldigte nicht in grober Weise seine Geschwindigkeit nicht angepasst, so hätte er seinen Personenwagen auf seiner Fahrspur halten können, was ihm durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Mit seinem Verhalten nahm er eine ernstliche Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer in Kauf. 12. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beschuldigte einzig, dass der Selbstunfall auf eine übersetzte Geschwindigkeit seinerseits zurückzuführen sei (vgl. S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 154). Konkret bestreitet er daher den Vorwurf, seine Geschwindigkeit nicht genügend angepasst zu haben sowie mit mindestens 60 km/h in die 180°-Kehre eingefahren zu sein. 11 Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 29. Juli 2021 unbestritten und beweismässig erstellt (vgl. auch S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 154). 13. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz ging gestützt auf die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten von einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 60 km/h vor der fraglichen Kurve aus. Weiter sah sie gestützt auf die tatnächste Geschwindigkeitsschätzung des Be- schuldigten, der Bestätigung der Angabe von 60 km/h durch Zeuge E.________, aber auch mangels erfolgreichem Versuch des Beschuldigten, nachträglich eine andere Unfallursache glaubhaft darzulegen, als erstellt, dass die Geschwindigkeit von ca. 60 km/h unter Berücksichtigung der konkreten Strassenverhältnisse (insb. Unübersichtlichkeit der Strasse, kurvenreiche Passstrasse) überhöht gewesen sei. Dadurch, dass sein Fahrzeug zu schleudern begonnen habe und die Böschung runtergerutscht sei, sei der Tatbeweis geradezu erbracht, dass er seine Geschwin- digkeit nicht genügend angepasst habe. Die Vorinstanz erachtete es folglich als er- stellt, dass der Beschuldigte in der Kurve die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und einen Selbstunfall verursachte habe, weil er vorgängig seine Geschwindigkeit nicht an die Umstände angepasst habe (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 157 ff.). 14. Vorhandene Beweismittel Als objektive Beweismittel, die zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts beitragen können, liegen der Kammer vor: - Anzeigerapport vom 4. Mai 2021 inkl. Unfallaufnahmeprotokoll vom 27. März 2021 der Kantonspolizei Bern (pag. 1 ff.) - zwei Google Maps Ausschnitte gestützt auf die Koordinaten im Anzeigerapport (pag. 90 f. [vorinstanzlich von Amtes wegen beigezogen und zu den Akten er- kannt, pag. 109]) - Fotos des Personenwagens nach dem Unfall, fotografiert durch den Beschul- digten (pag. 94 ff.) - diverse Arbeitsverträge des Beschuldigten (pag. 99 ff.) - Kilometertabellenübersicht (pag. 104) - Rechnung der Carrosserie C.________ vom 19. April 2021 (pag. 235) - Foto des Personenwagens nach dem Unfall, fotografiert am 27. März 2021 durch den Beschuldigten (pag. 236) Als subjektive Beweismittel, die zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts beitra- gen können, liegen der Kammer vor: - Aussagen des Zeugen E.________ anlässlich der Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft vom 31. März 2022 (pag. 49 ff.) - Aussagen des Zeugen G.________ anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2022 (pag. 54 ff.) - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 25. April 2023 (pag. 116 ff.) 12 - Aussagen von D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. April 2023 (pag. 111 ff.) Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend zusammengefasst. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (S. 10 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 155 ff.). Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel betrifft, wird an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe ver- zichtet. Soweit nötig, folgen entsprechende Ausführungen dazu direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 15. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen das Gleiche vor wie bereits im vorinstanz- lichen Verfahren. So sei nicht auszuschliessen, dass D.________ den Beschuldig- ten während der Einvernahme beeinflusst habe, weil er bereits am Unfallort von ei- ner erhöhten Geschwindigkeit des Beschuldigten ausgegangen sei. Der Beschul- digte habe sich mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht dagegen wehren können und sei erst durch die spätere Diskussion mit seiner «Gruppe» zum Schluss gekommen, dass die Geschwindigkeitsangabe von 60 km/h falsch gewe- sen sein müsse und er mit ca. 23 km/h in die Kurve hineingefahren sei; was auch von den Zeugen E.________ und G.________ bestätigt worden sei (pag. 229). Die spätere Geschwindigkeitsangabe von 23 km/h sei daher keine Schutzbehauptung (pag. 225 f.). Der Beschuldigte führt weiter aus, eine gefahrene Geschwindigkeit von 60 km/h erscheine aus mehreren Gründen unmöglich. Im Falle einer solch ho- hen Geschwindigkeit wäre das Fahrzeug im Moment der Kurve geradlinig von der Fahrbahn abgekommen und nicht um die Kurve herumgeschleudert. Weiter sei da- von auszugehen, dass sich das Fahrzeug überschlagen hätte. Zudem wären die Schäden am Unfallfahrzeug mit Sicherheit grösser gewesen (pag. 226). Der Beschuldigte bringt weiter vor, er habe sich mit den Zeugen E.________ und G.________ zu keinem Zeitpunkt abgesprochen. Es sei naheliegend, dass diese ein Jahr nach dem Unfall keine genauen Geschwindigkeitsangaben mehr machen könnten, aber hingegen allgemein bestätigen können, dass der Beschuldigte ein sicherer Fahrer sei. Deren Aussagen bzw. die darin fehlenden Angaben zur Ge- schwindigkeit des Beschuldigten seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz weder unglaubwürdig noch ein Versuch, den Beschuldigten bewusst nicht zu belasten. Vielmehr spreche die Tatsache, dass sämtliche einvernommenen Personen nicht von einem Fahrfehler des Beschuldigten ausgehen würden, für eine angemessene Geschwindigkeit und damit für eine andere Unfallursache. Die Beteiligten hätten sich nach dem Unfall darüber ausgetauscht, was die genaue Unfallursache gewe- sen sein müsse. Vor dem Hintergrund, dass die Fahrzeuginsassen selbst nicht ver- standen hätten, wie es zum Unfall gekommen sei, scheine es sehr lebensnah, dass sie hinterher über die Umstände des Unfalls bzw. möglicher Unfallursachen disku- tiert hätten und ihnen der Unfallhergang erst in diesem Rahmen klar geworden sei. Diese Diskussion sei aber nicht als Absprache zu qualifizieren (pag. 226 f.). Für eine tiefere Geschwindigkeit als 60 km/h spreche sodann die Tatsache, dass der Beschuldigte und die anderen Autofahrer seiner Gruppe in einer Kolonne ge- fahren seien. Es sei realistisch, dass Fahrzeuge, die sich in einer Kolonne befinden 13 würden ungefähr mit der gleichen Geschwindigkeit unterwegs seien. Bei unter- schiedlichen Geschwindigkeiten würde es zu einer Auffahrkollision kommen. Da es zu keiner Auffahrkollision gekommen sei, könne der Geschwindigkeitsunterschied innerhalb der Fahrzeugkolonne nicht übermässig gross gewesen sein. Dass der Zeuge G.________ das Fahrzeug des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt nicht ge- sehen habe, scheine zudem eher dem Umstand geschuldet, dass es sich um eine 180°-Kehre gehandelt habe (pag. 227). Selbst im Falle der Verwertbarkeit der tat- nächsten Aussagen des Beschuldigten könne somit aus den angeführten Gründen nicht von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 60 km/h ausgegangen werden. Überdies sei der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt ein geübter Autofahrer gewe- sen. Dies ergebe sich aus den eingereichten Arbeitsverträgen sowie der Kilome- terübersicht und spreche für eine sichere Fahrweise. Vom Beschuldigten könne als geübter Autofahrer erwartet werden, dass er seine Geschwindigkeit angemessen angepasst habe. Seine dahingehende Aussage sei daher glaubhaft. Weiter führt der Beschuldigte aus, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz die rutschige Fahrbahn als mögliche Unfallursache äusserst plausibel erscheine. Die Vorinstanz habe bemängelt, dass die diesbezüglichen Aussagen keine unmittelbare Tatnähe aufweisen würden und auch dem Unfallprotokoll keine Hinweise auf eine rutschige Fahrbahn entnommen werden könne. Der einvernehmende Polizist habe vor Ort bereits eine genaue Vorstellung der Unfallursache gehabt, weshalb es nicht er- staune, dass nebst der Geschwindigkeit keine andere Unfallursache im Unfallauf- nahmeprotokoll genannt worden sei. Der Anzeigerapport halte zwar fest, dass die Strassenverhältnisse trocken und das Wetter schön gewesen seien, aber der Zeu- ge G.________ habe angegeben, dass die Fahrbahn feucht gewesen sei. Der Un- fall habe sich zudem im März sowie an einer schattigen Stelle ereignet. Es erschei- ne daher als sehr wahrscheinlich, dass die Strasse zum Unfallzeitpunkt feucht ge- wesen sei (pag. 227 f.). Es sei schlussfolgernd davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Geschwin- digkeit vor der Kurve angemessen angepasst habe und dem Unfall eine andere Ur- sache zu Grunde liege. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl sei daher beweismäs- sig nicht erstellt (pag. 228 f.). 16. Beweiswürdigung der Kammer Die Vorinstanz hat die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel sorgfältig gewür- digt (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 157 ff.). Zu bemerken ist, dass sich die Vorinstanz primär auf die Erstaussage des Beschuldigten stützte, welche vorliegend als unverwertbar gilt. Infolgedessen kann auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur in Teilen abgestellt werden. Die objektiven Beweismittel liefern zur Frage der gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten keine direkten Erkenntnisse, weshalb der nachfolgenden Aussage- würdigung besonderes Gewicht zukommt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt insbesondere keine Radarmessung vor (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 157). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten kann zu- dem aus dem Umstand, dass der Selbstunfall weder zu schweren Sachschäden noch zu Personenschäden führte (vgl. pag. 94 ff., pag. 235 und pag. 236) nichts zu 14 seinen Gunsten abgeleitet bzw. auf eine tiefere als die ihm vorgeworfene Ge- schwindigkeit geschlossen werden. Nach Ansicht der Kammer ist es ausschliess- lich dem Zufall und der Beschaffenheit der Strassenumgebung an der Unfallstelle zu verdanken, dass es zu keinen gravierenderen Schäden gekommen ist (keine unmittelbare Bewaldung an der Strasse, vgl. pag. 236). Wie zuvor erläutert, sind sowohl die Erstaussagen des Beschuldigten als auch ei- nige weitere Aktenstellen nicht verwertbar (vgl. E. II.9.3 ff. hiervor). Es kann jedoch vorab festgehalten werden, dass die Kammer die vorinstanzliche Ansicht teilt, wo- nach die Unverwertbarkeit der Erstaussagen auch unter Berücksichtigung der Fernwirkung am Beweisergebnis nichts ändert (vgl. S. 16 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 161). Dass der Beschuldigte vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h unterwegs war, ergibt sich nämlich ohne weiteres aus den Aussagen des Zeugen E.________. Dieser führte ohne Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten und in freier Erzählung auf die Frage, mit welcher Geschwindigkeit sie direkt vor dem Un- fall gefahren seien, aus, dass er glaube, sie hätten im Rahmen der Unfallaufnahme 60 km/h genannt. Sie hätten damals gedacht, dass diese Geschwindigkeit korrekt sei (pag. 51 Z. 81 ff.). Insofern ist erstellt, dass sowohl der Beifahrer E.________ als auch der Beschuldigte im Unfallszeitpunkt bzw. kurz danach bei der Befragung durch die Polizei davon überzeugt waren, dass sie mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h unterwegs waren. Die Abkehr von dieser Überzeugung erfolgte erst später im Verfahren. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung die Korrektheit dieser Aussage des Zeugen E.________ (pag. 118 Z. 28). Übereinstimmend sagten sie sodann aus, sie seien erst im Nachgang zum Unfallhergang zum Schluss gekom- men, dass die damalige Geschwindigkeitsschätzung von 60 km/h nicht der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit entsprechen könne (pag. 51 f. Z. 83 ff. und pag. 118 Z. 25 ff.). Gemäss dem Zeugen E.________ seien die ursprünglich angegebenen 60 km/h eine blosse Schätzung gewesen, die von ihnen im Schockzustand getrof- fen worden sei (pag. 51 Z. 85 f.). Der Beschuldigte führte in einem späteren Zeit- punkt seiner Einvernahme sodann aus, er sei mit 23 km/h unterwegs gewesen und nicht wie von der Polizei behauptet mit 65 km/h (pag. 117 Z. 18 f.). Auf den Stras- senabschnitten vor der fraglichen Kurve sei er hingegen mit einer Geschwindigkeit von 70–75 km/h unterwegs gewesen (pag. 118 Z. 14). Der Beschuldigte, der Zeuge E.________ und der Zeuge G.________ präsentier- ten schliesslich eine alternative Unfallursache. Übereinstimmend führten sie aus, das Fahrzeug sei auf der «weissen Linie» gerutscht, deshalb ins Schleudern gera- ten und schliesslich von der Strasse abgekommen (pag. 51 Z. 65 ff., pag. 57 Z. 99 und pag. 117 Z. 23 f.). Etwas später in der gleichen Einvernahme führte der Be- schuldigte auf die Frage, weshalb es aus seiner Sicht zum Unfall gekommen sei aus, er wisse es überhaupt nicht (pag. 118 Z. 35 f.). Er habe die Geschwindigkeit schon vor der Kurve angepasst (pag. 118 Z. 42 f.). Auf Frage, wie viel er denn un- gefähr runtergebremst habe, äusserte er, er wisse es überhaupt nicht (pag. 118 Z. 45 f.). Er führte weiter aus, sie würden vermuten, dass das Ausrutschen auf der weissen Linie die Ursache für den Unfall gewesen sei. Er habe selbst nicht ver- 15 standen, was passiert sei. Sein Beifahrer habe die Idee mit dem Ausrutschen auf der weissen Linie gehabt (pag. 119 Z. 10 ff.). Auf direkte Frage, ob er das Gefühl habe, dass das Fahrzeug auf der weissen Linie ausgerutscht sei, antwortete der Beschuldigte: «Ich weiss es nicht. Ich verstehe nicht was passiert ist» (pag. 119 Z. 10 ff.). Die dargelegten Aussagen zeigen deutlich auf, wie die Aussagen des Beschuldig- ten innerhalb der gleichen Einvernahme divergieren. Zunächst stellt der Beschul- digte die Aussage des Zeugen E.________, wonach sie am Unfallort 60 km/h an- gegeben hätten, nicht in Abrede. Später gibt er in der gleichen Einvernahme eine (massgeblich) tiefere Geschwindigkeit von 23 km/h an, ohne darzulegen, wie und weshalb er mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall erstmals gerade diese Ge- schwindigkeit als die damals gefahrene Geschwindigkeit benennt. Diese Ge- schwindigkeitsangabe ist mit der Vorinstanz als nachgeschobene Schutzbehaup- tung zu qualifizieren (vgl. S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 158), zumal der Beschuldigte hinsichtlich dieser tiefen Geschwindigkeitsangabe jegliche Konstanz vermissen liess: Nach der einmaligen Behauptung, er sei mit einer Ge- schwindigkeit von 23 km/h in die Unfallkurve hineingefahren, führte er im Anschluss nur noch – wenn auch mehrfach – in pauschaler Weise aus, er habe seine Ge- schwindigkeit den Strassenverhältnissen entsprechend angepasst bzw. abge- bremst, wobei er jedoch nicht mehr wusste, auf welche Geschwindigkeit er ge- bremst hat (pag. 119 Z. 45 f.); dies erscheint bereits in Anbetracht des Zeitablaufs von rund 2 Jahren seit dem Unfall als deutlich wahrscheinlicher als eine Geschwin- digkeitsangabe von exakt 23 km/h. Diese Geschwindigkeitsangabe wird sodann – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – auch von keinem der beiden Zeugen gestützt. Der Zeuge E.________ führte zur Geschwindigkeit des Beschuldigten einzig aus, die angegebene Geschwindigkeit von 60 km/h könne nicht der Wahrheit entsprechen, weil die Gruppe hintereinander in einer Fahrzeugkolonne gefahren sei und sie langsamer gefahren seien als die signalisierte Höchstgeschwindigkeit (pag. 52 Z. 117 f.). Er fahre ausserdem seit 4 Jahren gelegentlich mit dem Be- schuldigten mit, wobei dieser ruhig fahre und es noch nie Probleme gegeben habe (pag. 52 Z. 122 f.). Der Zeuge G.________ gab zu Protokoll, er wisse nicht mit wel- cher Geschwindigkeit der Beschuldigte in die Kurve gefahren sei, glaube aber, sie hätten ausreichend gebremst. Sie seien einfach etwas langsamer in die Kurve ge- fahren (pag. 58 Z. 127 f.) Er denke ausserdem nicht, dass man in diese Kurve mit 60 km/h fahren könne (pag. 58 Z. 135). Entgegen der Vorinstanz gründet das be- treffend Geschwindigkeit zurückhaltende Aussageverhalten der Zeugen wohl nicht nur darin, dass sie den Beschuldigten nicht belasten wollten, sondern kann auch auf die vergangene Zeitdauer seit dem Unfall zurückgeführt werden. Die beiden Zeugen wurden erst rund 1 Jahr nach dem fraglichen Vorfall von der Staatsanwalt- schaft befragt. Inwiefern der Beschuldigte jedoch aus den Aussagen des Zeugen E.________ eine Bestätigung der Geschwindigkeitsangabe von 23 km/h ableiten will, erschliesst sich der Kammer nicht. Auch aus der Aussage von Zeuge G.________ kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Zeuge keine konkreten Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldig- ten machen konnte. Nach dem Gesagten ist die Geschwindigkeitsangabe von ca. 23 km/h klarerweise als Schutzbehauptung einzustufen. 16 Auf das Vorbringen des Beschuldigten, dass D.________ ihn vor Ort beeinflusst habe und er sich mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht dagegen habe wehren können, ist mangels Verwertbarkeit der Erstaussagen nicht weiter einzuge- hen. Dass der Zeuge E.________ durch die Polizei irgendwie beeinflusst bzw. durch sprachliche Gründe zu einer falschen Aussage gebracht wurde, ist nicht na- heliegend, zumal dieser seinen Aussagen zufolge im Unfallszeitpunkt davon über- zeugt war, mit 60 km/h gefahren zu sein. Von einer Beeinflussung oder von Sprachhindernissen ist bei dessen Aussagen jedenfalls nicht auszugehen. Bezüglich des Einwands des Beschuldigten, wonach es physikalisch gar nicht mö- glich sein könne, dass er mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren sei, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 159). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus: Dem teilweise vorgebrachten Argument, wonach es physikalisch gar nicht möglich sei, die Kurve mit 60 km/h zu befahren (z.B. pag. 3) und es deshalb nicht sein könne, dass der Beschuldigte vor der Kurve mit ca. 60 km/ gefahren sei, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, mit 60 km/h die enge Kurve (180°Kehre) befahren zu haben. Dies war vorliegend unbestritte- nermassen auch nicht möglich, zumal er in der engen Rechtskurve bereits am Schleudern war bzw. die Kontrolle bereits verloren hatte. Ihm wird vielmehr vorgeworfen, seine Geschwindigkeit vorgängig nicht genügend angepasst zu haben. Bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h vor dieser engen, unübersichtlichen Kurve und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte die Kontrol- le über sein Fahrzeug auch tatsächlich verlor, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese Ge- schwindigkeit für die dortigen Strassenverhältnisse übersetzt war. Weiter erscheint es wirklichkeitsfremd, dass alle 5 bis 6 Fahrzeuge der Gruppe um den Beschuldigten konstant im immer gleichen Tempo und dadurch mit ungefähr gleichbleibenden Abständen zueinander unterwegs waren (vgl. hierzu die Aussage des Zeugen E.________ auf pag. 50 Z. 41 f. und die Aussage des Zeugen G.________ auf pag. 56 Z. 50). Bei einer solch kurvenreichen Strasse erscheint dies von vornherein als unwahrscheinlich, zumal die individuellen Fahrfähigkeiten eines Fahrzeuglenkers auf einer kurvigen Strasse oftmals zu stärker divergieren- den Geschwindigkeiten führen als dies auf weniger kurvenreichen Streckenab- schnitten der Fall ist. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es wenig plausibel, dass die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt nahezu identisch gewesen sein sollen. Soweit der Beschuldigte argumentiert, dass seine Geschwin- digkeit nicht übersetzt gewesen sein könne, da kein anderes Fahrzeug der Kolonne ausgebrochen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ebenso denkbar wäre, dass die restlichen Fahrzeuge der Gruppe ebenfalls mit einer übersetzten Geschwindig- keit unterwegs waren aber rechtzeitig und in genügendem Mass ihre Geschwindig- keit reduzierten, bevor sie in die scharfe Kurve fuhren. Auch bei dieser hypotheti- schen Annahme hätte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht genügend an die Strassenverhältnisse angepasst, zumal es bei ihm tatsächlich zu einem Unfall kam. Folglich kann der Beschuldigte aus der Tatsache, dass niemand sonst aus der Gruppe einen Selbstunfall verursacht hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bezüglich der vom Beschuldigten vorgebrachten alternativen Unfallursache des Rutschens auf der weissen Linie ist festzuhalten, dass diese Version auf einer Ab- 17 sprache mit seinen Kollegen beruht. Sowohl der Beschuldigte, der Zeuge E.________ als auch der Zeuge G.________ sagten übereinstimmend aus, dass sie erst nach gemeinsamer Diskussion zum Schluss gekommen seien bzw. vermu- ten würden, dass ein Ausrutschen auf der weissen Linie die Unfallursache gewe- sen sein müsse (pag. 51 Z. 65 f. und 71 f., pag 57 Z. 99 f. und pag. 119 Z. 10 f.). Der Beschuldigte führte sogar aus, die alternative Unfallursache sei die Idee seines Beifahrers gewesen (pag. 119 Z. 11 f.). Die Kammer geht vorliegend jedoch nicht von einer ausgeklügelten Absprache mit dem gemeinsamen Ziel, den Beschuldig- ten vollständig zu entlasten, aus. Dafür erscheinen der Kammer die dahingehenden Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen zu wenig zielgerichtet. So scheint der Beschuldigte von der Unfallursache des Rutschens auf der weissen Linie of- fenbar selbst nicht vollumfänglich überzeugt zu sein. Einen anderen Schluss lassen seine wiederholten Aussagen, dass er nicht wisse, was genau passiert sei und sie lediglich vermuten würden, dass es so gewesen sein müsse, nicht zu (pag. 119 Z. 10 ff. und 15). Der Zeuge E.________ führte auf Frage, wieso er wisse, dass sie auf der weissen Linie gerutscht seien, aus: «Das dachten wir uns so als wir ge- rutscht sind. Wir haben im Nachgang darüber nachgedacht und haben uns dies so überlegt» (pag. 51 Z. 70 ff.). Der Zeuge G.________ gab hingegen zu Protokoll, er wisse, dass die weisse Linie ziemlich rutschig gewesen sei und weil die Strasse ziemlich kalt gewesen sei, könne man sehr schnell ins Rutschen geraten (pag. 57 Z. 99 f.). Er gab aber weiter an, dass er nicht wisse auf welcher weissen Linie der Beschuldigte gerutscht sei, da er es nicht gesehen habe (pag. 57 Z. 113 f.). Die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen bezüglich der alternativ dar- gelegten Unfallursache fallen nach Ansicht der Kammer wenig überzeugend aus, da sie nicht über blosse Mutmassungen hinausgehen. Hinzukommend spricht auch sonst einiges gegen die vorgebrachte Unfallursache. Zunächst die Angabe im Un- fallaufnahmeprotokoll, wonach die Witterung schön und der Strassenzustand tro- cken gewesen sei (pag. 4). Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte demge- genüber verschiedene Gründe vorgebracht, weshalb die Fahrbahn zum Unfallzeit- punkt feucht gewesen sein müsse. Der Unfall habe sich im Frühling ereignet und es habe nachweislich noch Schnee gelegen (pag. 236). Die Unfallstelle sei auf- grund der Bewaldung zudem eher schattig gewesen und der Zeuge G.________ habe ebenfalls ausgesagt, dass die Fahrbahn feucht gewesen sei (pag. 57 Z. 94 f.). Es kann dem Beschuldigten insofern zugestimmt werden, dass an der Unfall- stelle, abseits der Strasse, noch teilweise Schnee lag (pag. 236). Daraus können aber keine Rückschlüsse auf den Zustand der Strasse gezogen werden, welche die Einschätzung des Polizisten gemäss Unfallaufnahmeprotokoll in relevanter Weise in Zweifel ziehen würden. Sowohl der Zeuge E.________ als auch der Beschuldig- te gaben zudem zu Protokoll, dass sie als Gruppe auf den .________ gefahren seien, um schöne Fotos zu machen, was als weiteres Indiz für eine schöne Witte- rung gewertet werden darf (pag. 51 Z. 64 und pag. 117 Z. 40). Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dass die Witterung in Übereinstimmung mit dem Un- fallaufnahmeprotokoll zum Unfallzeitpunkt schön bzw. sonnig war. Der Strassenab- schnitt, auf welchem der Unfall passierte, dürfte somit zumindest während der dem Unfall vorangegangenen Mittagszeit nicht im Schatten gelegen haben, was eben- falls gegen eine feuchte Fahrbahn spricht [der Unfall ereignete sich gemäss Anzei- 18 gerapport um ca. 16:40 Uhr, vgl. pag. 1]. Der Beschuldigte vermag daher die An- gabe im Unfallaufnahmeprotokoll sowie die bestätigende Aussage von D.________ (pag. 115 Z. 6 ff.) nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist entsprechend davon auszuge- hen, dass die Strasse zum Unfallzeitpunkt trocken war und der Selbstunfall nicht auf eine nasse Fahrbahn, sondern auf eine übersetzte Geschwindigkeit zurückge- führt werden muss. 17. Beweisergebnis / Fazit Die vom Beschuldigten wiederholte Aussage, wonach er seine Geschwindigkeit genügend angepasst habe, ist mit Blick auf die eingetretene Unfallfolge als be- schönigend und die konkret angegebene Geschwindigkeit von 23 km/h als Schutz- behauptung einzustufen. Hinzukommend vermochte die alternativ dargelegte Un- fallursache des Ausrutschens auf der weissen Linie die Kammer nicht zu überzeu- gen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit überhöhter Ge- schwindigkeit von ca. 60 km/h in die Kurve fuhr, weshalb er in der Kurve die Kon- trolle über das Fahrzeug verlor und es in der Folge zum Selbstunfall kam. IV. Rechtliche Würdigung 18. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 161 f.). Ergänzend und teil- weise wiederholend ist das Folgende festzuhalten: Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung ge- geben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung, wobei die allgemeine Möglichkeit der Verwirkli- chung einer Gefahr nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG genügt, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzu- passen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unüber- sichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Das Bundesgericht wertet das Gebot der angepassten Ge- schwindigkeit (Art. 32 SVG), als zu den wesentlichsten und wichtigsten Verkehrs- regeln gehörend (ROTH, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 25 zu Art. 32 SVG). Art. 32 Abs. 2 SVG (Erfordernis der angepassten Ge- schwindigkeit) geht als lex specialis vor. Art. 31 Abs. 1 SVG kommt daher als lex 19 generalis nur zur Anwendung, wenn (auch) andere Erfordernisse der Fahrzeugbe- herrschung als die eigene Fahrgeschwindigkeit in Frage stehen (ROTH, a.a.O., N 66 zu Art. 31 SVG). Mit dem Wortlaut («hervorruft oder in Kauf nimmt») erfasst der Vergehenstatbe- stand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzli- chen Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung strafbar. Subjek- tiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend ver- kehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG) mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise be- wusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rück- sichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhal- ten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (mo- mentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Annahme von Rücksichts- losigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist jedoch restriktiv zu handhaben, wes- halb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsre- gelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteil des Bundesge- richts 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Rück- sichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorlie- gen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 131 IV 133 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). Bei einer (eventual-)vorsätzlichen Missachtung der Verkehrsregeln stellt sich im Falle einer Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zudem die Frage des Vorsatzes in Bezug auf die Gefährdung Dritter, nämlich ob der Täter eine erhöhte abstrakte Gefahr, eine darüber hinausgehende konkrete Gefährdung oder gar eine Verletzung Dritter, d.h. eines Unfalls in Kauf genommen hat oder ob diesbezüglich (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt. Der sub- jektive Tatbestand ist daher nicht bloss bezüglich der Verletzung der Verkehrsre- geln, sondern auch hinsichtlich der damit einhergehenden Folgen bzw. der Risiko- verwirklichung zu prüfen, wobei sich ein Eventualvorsatz sowohl auf die Inkauf- nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr als auch einer darüber hinausgehenden konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung Dritter beziehen kann. Es wird in dieser Hinsicht von einem sogenannten «doppelten Vorsatz» gesprochen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.3 mit Hinweisen). 20 19. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, indem der Beschuldigte mit mind. 60 km/h in die 180°-Kehre gefahren sei, habe er die Geschwindigkeit nicht den konkreten Strassenverhältnis- sen angepasst. Unter den gegebenen Umständen (kurvenreiche Passstrasse, Un- übersichtlichkeit durch 180°-Kehre) sei die Geschwindigkeit von ca. 60 km/h mas- siv überhöht gewesen. Der Beschuldigte habe daher mit seinem Verhalten Art. 32 Abs. 1 SVG und damit eine wichtige Verkehrsregel in gravierender Weise verletzt. Der Beschuldigte habe zudem eine ernstliche Gefahr für sämtliche anderen Ver- kehrsteilnehmenden, insbesondere seines Beifahrers sowie jener Fahrzeuglenken- den, welche auf der Gegenfahrbahn unterwegs gewesen seien, geschaffen. Es sei rein dem Zufall zu verdanken, dass im Moment der Nichtbeherrschung des Fahr- zeugs, auf der Gegenfahrbahn kein Fahrzeug entgegengekommen und dadurch eine Kollision ausgeblieben sei. Der Beschuldigte habe die Verkehrssicherheit da- her nicht nur abstrakt, sondern auch konkret (Beifahrer) gefährdet. Der objektive Tatbestand sei folglich erfüllt. In subjektiver Hinsicht sei ein rücksichtsloses als auch ein schwerwiegend regelwidriges Verhalten gegeben. Der Beschuldigte habe durch das Nichtanpassen der Geschwindigkeit vor der unübersichtlichen und en- gen Kurve gegenüber anderen Verkehrsteilnehmenden klar bedenken- und rück- sichtslos gehandelt. Er habe seine Geschwindigkeit nachweislich falsch als ange- messen eingeschätzt und dadurch eine ernstliche Gefahr sowohl für seinen Beifah- rer als auch für andere Verkehrsteilnehmende geschaffen, welche er als geübter Fahrer zumindest in Betracht hätte ziehen müssen. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass in einer kurvenreichen und unübersichtlichen Passstrasse eine be- sonders vorsichtige Fahrweise gefragt sei und eine erheblichen Reduzierung der Geschwindigkeit angezeigt gewesen wäre. Der Beschuldigte habe die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen und grobfahr- lässig gehandelt. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig. 20. Vorbringen des Beschuldigten Zum Rechtlichen führt der Beschuldigte aus, es sei davon auszugehen, dass er als geübter Fahrer die Geschwindigkeit vor der Kurve adäquat angepasst habe und mit einer angemessenen Geschwindigkeit in die Kurve gefahren sei. Somit habe er entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder Art. 32 Abs. 1 SVG noch eine an- dere wichtige Verkehrsregel in gravierender Weise missachtet. Er habe auch kein rücksichtsloses oder anderweitig schwerwiegendes Verhalten an den Tag gelegt. Es könne daher weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz angenommen werden. Unbestrittenermassen sei durch den Unfall eine abstrakte Gefahr für den Beifahrer sowie für andere Verkehrsteilnehmer entstanden, es erscheine jedoch fragwürdig, ob damit eine ernstliche Gefahr geschaffen worden sei. Der Beschuldigte habe sei- ne Geschwindigkeit genügend an die Begebenheiten der Kurve angepasst. Selbst im Falle einer Kollision wären die daraus resultierenden Folgen wahrscheinlich nicht gravierend gewesen. Die Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverlet- zung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG seien daher nicht erfüllt. Der Beschuldigte sei von 21 der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG freizusprechen (pag. 229). Der Beschuldigte habe in der fraglichen Kurve die Beherrschung über sein Fahr- zeug verloren. Dass dies aber nicht einer übersetzten Geschwindigkeit geschuldet sei, sondern in äusseren Umständen gründe, wie insbesondere der rutschigen Fahrbahn, sei höchstens eventualiter von einer einfachen Verletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG auszugehen (pag. 229 f.). 21. Würdigung der Kammer Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte am 27. März 2021 mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h in die 180°-Kehre einfuhr und aufgrund übersetzter Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und ins Schleudern kam. Das Fahrzeug drehte sich, kam rückwärts auf die linke Fahrbahn- seite und anschliessend rückwärts von der Fahrbahn ab, wo es eine Böschung hinunterrutschte und schliesslich zum Stillstand kam. Indem der Beschuldigte mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit von ca. 60 km/h in eine enge und unübersichtliche Kurve einfuhr, verletzte er Art. 32 Abs. 1 SVG und damit eine der wesentlichsten und wichtigsten Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Weiter erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG, dass der Be- schuldigte mit seinem Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat, wobei eine erhöhte abstrakte Gefähr- dung für die Erfüllung des Tatbestands bereits ausreichend ist. Der Beschuldigte schuf – entgegen der Ansicht der Verteidigung – mit seinem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende. Es ist einzig dem Zufall zu ver- danken, dass das Schleudern des Fahrzeugs nicht in einem gravierenderen (Selbst-)Unfall endete und der Beschuldigte niemanden – auch nicht sich selber – verletzte. Ein auf der Gegenfahrbahn entgegenkommendes Fahrzeug hätte auf- grund der 180°-Kehre und der dadurch stark eingeschränkten Sichtverhältnisse nur wenig bis gar keinen Handlungsspielraum mehr gehabt, dem schleudernden Fahr- zeug des Beschuldigten auszuweichen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend fest- hielt, setzte der Beschuldigte überdies nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Beifahrer einer konkreten Gefährdung aus. Dass das von der Fahrbahn abkom- mende Fahrzeug nicht in einen Baum krachte, ist ebenfalls lediglich einem glückli- chen Zufall zu verdanken. Damit lag die Möglichkeit der Verwirklichung der abstrak- ten Gefährdung bzw. der konkreten Rechtsgutsverletzung sehr nahe. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach dem Gesagten erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Nichtanpassung der Geschwindigkeit resp. der Verkehrsregelverletzung in grobfahrlässiger Weise. Der Beschuldigte schätzte die Angemessenheit seiner gefahrenen Geschwindigkeit für die konkreten Strassenverhältnisse nachweislich falsch ein. Als geübter Fahrer hätte ihm zweifellos bewusst sein müssen, dass eine Geschwindigkeit von rund 60 km/h in einer Kurve, wie der vorliegenden, (weit) übersetzt war. Nach Ansicht der Kammer vertraute der Beschuldigte jedoch in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass er die Geschwindigkeit genügend reduziert hatte, zumal aus den Ak- ten keine Hinweise hervorgehen, dass er vorsätzlich mit einer übersetzten Ge- 22 schwindigkeit in die 180°-Kehre eingefahren wäre. Wie bereits eingangs erwähnt, handelte er hinsichtlich der Verkehrsregelverletzung folglich grobfahrlässig. Indem der Beschuldigte in einer derart unübersichtlichen Kurve (180°-Kehre, stark einge- schränkte Sichtverhältnisse, begrenzte Ausweichmöglichkeiten für entgegenkom- mende Fahrzeuge) mit der beschriebenen Geschwindigkeit einfuhr, schuf er eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmenden und darü- berhinausgehend eine konkrete Gefährdung für sich selbst und seinen Beifahrer. Im Wissen um das gefahrene Tempo und die damit einhergehenden Risiken eines schwerwiegenden (Selbst)Unfalls, welche ihm als erfahrener Lenker bewusst ge- wesen sein mussten, nahm der Beschuldigte das von ihm geschaffene Risiko bzw. die möglichen Folgen für die übrigen Verkehrsteilnehmenden sowie für sich und seinen Beifahrer in Kauf. Besondere Umstände, die das Verhalten subjektiv in ei- nem milderen Licht erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich. Er handelte mithin zumindest grobfahrlässig und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 22. Fazit Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte am 27. März 2021 den Tatbestand der fahrlässig begangenen groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG durch Nichtanpassung der Geschwindigkeit erfüllt. V. Strafzumessung 23. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbe- gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Im Weiteren kann für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung auf die kor- rekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 19 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 164 f.). 24. Strafrahmen und Strafart Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Der Strafrahmen reicht dem- 23 nach von 3 Tagen Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 34 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist der ordentliche Strafrahmen nicht zu ver- lassen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall nicht zu hart bzw. nicht zu milde er- scheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Der konkrete Strafrahmen entspricht demnach dem abstrakten Strafrahmen; innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe festzusetzen. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Wo im- mer möglich ist der Geldstrafe aber Vorrang zu geben. Angesichts des konkreten Delikts kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass nur eine Geldstrafe in Betracht kommt, nicht zuletzt auch in Beachtung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es liegen keine sachlichen Gründe vor, um vorliegend der Freiheitsstrafe den Vorzug gegenüber der Geldstrafe zu geben: Dem Verhalten des Beschuldigten während und nach dem Strafverfahren sind kei- nerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine blosse Geldstrafe nicht geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf ihn einzuwirken. Es ist folglich eine dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Geldstrafe auszufällen. 25. Konkrete Strafzumessung 25.1 Objektive und subjektive Tatschwere Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, welche Rechtsgüter in wel- chem Ausmass beeinträchtigt wurden. Art. 90 SVG dient primär dem Schutz der Verkehrssicherheit, sekundär aber auch dem Schutz von Leib und Leben der übri- gen Strassenbenützer, sowie deren Eigentum (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 8 ff. zu Art. 90 SVG). Die Richtlinien des Ver- bands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand vom 1. Januar 2023) sehen für gewisse De- liktskategorien Referenzstrafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien ge- bunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). Die VRBS-Richtlinien empfehlen, grobe Verkehrsregelverletzungen in der Regel mit einer Strafe ab 12 Strafeinheiten zu sanktionieren (Ziff. 1/I./2. der VBRS- Richtlinien). Der Beschuldigte schuf durch das Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dem daraus resultierenden Selbstunfall, bei welchem er zuerst rückwärts auf die Gegenfahrbahn geriet und anschliessend rückwärts von der Fahrbahn abkam, sowohl eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer sowie ei- ne konkrete Gefahr für sich und seinen Beifahrer. Aufgrund der Enge der Kurve, der damit einhergehend eingeschränkten Sichtverhältnisse sowie der an die Stras- se angrenzende Bewaldung wäre es im Falle eines entgegenkommenden Fahr- zeugs mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Zusammenstoss gekommen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es lediglich dem Zufall zu verdanken ist, dass es nicht zu schweren Sach- oder Personenschäden gekommen ist. Es sind allerdings 24 weit schwerere Begehungsvarianten denkbar. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist das objektive Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz festgesetzten 30 Strafeinheiten für das objektive Tatverschulden erscheinen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grobfahrlässig han- delte. Dieser Umstand ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Im Wei- teren sind keine besonderen Beweggründe ersichtlich, die verschuldenserhöhend oder -reduzierend zu berücksichtigen wären. Die Tat wäre jedoch ohne weiteres vermeidbar gewesen, indem der Beschuldigte seine Geschwindigkeit an die Stras- senverhältnisse angemessen angepasst hätte. Dem Beschuldigten kann jedoch keine besondere kriminelle Energie vorgeworfen werden. Die subjektive Tatkom- ponente wirkt sich insgesamt leicht verschuldensmindernd aus. Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet zusammen mit der Vorinstanz 25 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Be- schuldigten angemessen. 25.2 Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 165). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er arbeitet seit August 2022 als .________ und erzielt ein monatliches Nettoeinkom- men von CHF 4'500.00 (pag. 214 f.). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbe- straft (pag. 411). Dem ADMAS-Auszug vom 20. September 2023 kann hingegen entnommen werden, dass gegenüber dem Beschuldigten bereits eine Administra- tivmassnahme wegen übersetzter Geschwindigkeit verfügt werden musste (pag. 212). Sein automobilistischer Leumund ist aufgrund dieser Administrativ- massnahme somit leicht getrübt, was auf eine gewisse Unbelehrbarkeit hindeutet, vorliegend jedoch noch knapp nicht zu seinen Lasten berücksichtigt wird. Weitere für das Vorleben des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse strafrele- vanten Besonderheiten sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren korrekt verhalten, was von ihm aber auch erwartet werden darf. Dass er sich gegen den angeklagten Vorwurf zur Wehr setzte und bis zum Schluss bestritt, seine Geschwindigkeit nicht genügend angepasst zu haben, ist sein Recht und kann ihm nicht angelastet werden. Die damit einherge- hende fehlende Einsicht und Reue sind neutral zu gewichten. Die Strafempfindlich- keit ist durchschnittlich, was ebenfalls neutral zu gewichten ist. Insgesamt führen die Täterkomponenten somit zu keiner Straferhöhung. 25.3 Konkretes Strafmass Zusammenfassend resultiert unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponen- ten eine Strafe von 25 Strafeinheiten. 25.4 Höhe des Tagessatzes Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen 25 Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 ge- senkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen des Täters gehören alle geldwerten Leistun- gen, die ihm zufliessen, namentlich Einkünfte aus selbständiger oder unselbständi- ger Erwerbstätigkeit, Unterhalts-, Unterstützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen (DOLGE, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 53 zu Art. 34 StGB). Zum Einkommen gehören neben den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit namentlich Vermögenserträge (Miet- und Pachtzinsen, Zins- und Wertschriftener- träge usw., vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). In Bezug auf die Tagessatzhöhe sind die finanziellen Verhältnisse im Urteilszeit- punkt zu berücksichtigen. Der Beschuldigte generiert gemäss Leumundsbericht ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'500.00 (inkl. 13. Monatslohn, pag. 215). Daneben verfügt er über kein nennenswertes Vermögen. Der Beschuldigte hat kei- nen familiären Unterstützungspflichten nachzukommen. Nach Berücksichtigung ei- nes Pauschalabzuges von 25 % für Steuern und Krankenkasse erachtet die Kam- mer eine Tagessatzhöhe von (gerundet) CHF 110.00 als angemessen (Einkommen von CHF 4'500.00, abzüglich des Pauschalabzugs von 25 %, ausmachend CHF 3’375.00, dividiert durch 30, ausmachend CHF 112.50, auf CHF 110.00 abge- rundet). 25.5 Bedingter/unbedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafauf- schub setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein re- levantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Dem Gericht kommt dabei ein erheblicher Ermessens- spielraum zu. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft und ist seit dem zu beurteilenden Vorfall auch straffrei geblieben. Wie bereits erwähnt, wurde gegenüber dem Be- schuldigten jedoch eine Administrativmassnahme wegen übersetzter Geschwindig- keit verhängt, wodurch sein automobilistischer Leumund getrübt ist (vgl. pag. 212). Trotz dessen kann ihm unter den gegebenen Umständen noch keine schlechte Le- 26 galprognose gestellt werden, so dass die Geldstrafe bedingt auszusprechen ist. Ei- nem unbedingten Vollzug würde denn auch das Verschlechterungsverbot entge- genstehen. Die Probezeit ist im Einklang mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festzu- setzen. 25.6 Verbindungsbusse und Fazit Geldstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der be- dingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches […] vom 29. Juni 2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden kön- nen, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neu- en AT StGB - ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Ober- grenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. Abwei- chungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Ver- bindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend erscheint es angezeigt, aufgrund der Schnittstellenproblematik sowie als Denkzettel, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse von rund einem Fünftel des konkreten Strafmasses aufzuerlegen. Im Ergebnis wäre somit eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend total CHF 2'200.00, eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 550.00 auszufällen sowie die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von fünf Tagen festzusetzen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten gemäss Urteil vom 25. April 2023 je- doch zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Verbindungs- busse von CHF 500.00 und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung auf 4 Tage fest (pag. 131 ff.). Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Verbindungsbusse von CHF 500.00 auf einem Rechenfehler beruht, ist die Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots an das vorinstanz- liche Urteil gebunden. Der Beschuldigte ist somit zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend total CHF 2'200.00, zu verurteilen. Die Verbindungsbus- se der Vorinstanz von CHF 500.00 ist zu bestätigen und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird ebenfalls auf vier Tage festgesetzt. 27 VI. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten 26.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Ange- sichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kos- tenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 2'686.70 zu tragen. 26.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Der Beschuldigte dringt oberinstanzlich einzig mit seinen Anträgen in Bezug auf die die Unverwertbarkeit seiner Erstaussagen durch. Aufgrund des oberinstanzlichen Schuldspruchs kommt diesem teilweisen Obsiegen jedoch von vornherein eine un- tergeordnete Rolle und mit Blick auf das Gesamtergebnis eine vernachlässigbare Gewichtung zu. Der Beschuldigte unterliegt somit im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten wer- den in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostende- krets (VKD, BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 festgelegt und vollständig dem Be- schuldigten zur Bezahlung auferlegt. 27. Entschädigung Eine Parteientschädigung ist aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens des Be- schuldigten weder für das erstinstanzliche noch für das oberinstanzliche Verfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 28 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. 1. Es wird festgestellt, dass die Aussagen des Beschuldigten vom 27. März 2021 sowie die Aussagen gemäss den Aktenstellen pag. 58 Z. 130-132, 114 Z. 33-37, 117 Z. 8-12 und 118 Z. 16-23 nach Art. 141 StPO unverwertbar sind. 2. Die unverwertbaren Aussagen gemäss Ziff. 1 hiervor werden infolge Unverwertbarkeit aus den Strafakten entfernt, indem Kopien erstellt und die betroffenen Stellen unkennt- lich gemacht bzw. geschwärzt werden. Die Originale werden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss gehalten und danach vernichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 27. März 2021 um 16:40 Uhr in .________ durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und in Anwendung der Artikel 32 Abs. 1, 90 Abs. 2, 100 Ziff. 1 SVG, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend CHF 2'200.00 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'686.70. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. III. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 29 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Freiburg (Urteil mit Begrün- dung; innert 10 Tagen) Bern, 24. Mai 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Weissleder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 30