138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 30 OHG trifft C.________ keine Rückerstattungspflicht der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern. V. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwältin H.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - .________ (nur Dispositiv)