49 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'608.60. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin H.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1'121.70, für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m.