48 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'540.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 908.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: