Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ und Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'950.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1'190.00, zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________ wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: