Das Urteilsdispositiv erweist sich daher als unvollständig und ist in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu berichtigen. Den Parteien wird mit Eröffnung der Urteilsbegründung eine entsprechende Berichtigung des Dispositivs zugestellt. VII. Verfügungen Es kann auf Ziffer V. des Dispositiv verwiesen werden. 45 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 4 wird nicht eingetreten. Das Rechtsbegehren Ziffer 5 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II.