Daran ist nichts auszusetzen und die Rechtsanwältin H.________ zugesprochene Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Zeugin C.________ als Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt. Im Urteilsdispositiv vom 5. April 2024 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung inkl. Regelung der Rückzahlungspflichten versehentlich nicht aufgeführt. Das Urteilsdispositiv erweist sich daher als unvollständig und ist in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu berichtigen.