32. Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin im erstinstanzlichen Verfahren (inkl. Berichtigung des Dispositivs) Für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Zeugin C.________ als Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin H.________ legte die Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 5'608.60 fest. Auf das volle Honorar wurde verzichtet. Daran ist nichts auszusetzen und die Rechtsanwältin H.________ zugesprochene Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Zeugin C.________ als Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt.