Das erstinstanzliche Urteil wird durch die Kammer bestätigt. Damit ändert sich nichts an der Auferlegung sowie an der Rückzahlungspflicht der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren. Auf die Geltendmachung des vollen Honorars wurde verzichtet. 31.2 Oberinstanzliches Verfahren Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG;