Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Mit Blick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die eingereichte Honorarnoten der Verteidiger/innen (Rechtsanwältinnen F.________ und B.________ und Rechtsanwalt G.________) vom 4. Mai 2023 (nicht paginiert) bzw. die Festsetzung des amtlichen Honorars durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden bzw. rechtfertigt es sich nicht, diesbezüglich oberinstanzlich eine Korrektur vorzunehmen. Das erstinstanzliche Urteil wird durch die Kammer bestätigt.