Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich Freisprüche und unterlag auch mit den weiteren Anträgen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’500.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt.