auferlegte sie dem Kanton Bern 4/5 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'480.00. Demgegenüber auferlegte sie die auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer III. entfallenden Verfahrenskosten von 1/5, total ausmachend CHF 620.00, dem Beschuldigen (pag. 560). Da die Schuldsprüche oberinstanzlich bestätigt werden, ist der Beschuldigte zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten), ausmachend CHF 620.00 zu verurteilen.