(angeblich begangen am 23. März 2020) gemäss Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs keine Verfahrenskosten aus (pag. 558). Für die Verfahrenseinstellungen gemäss Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs auferlegte sie dem Kanton Bern 4/5 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'480.00. Demgegenüber auferlegte sie die auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer III. entfallenden Verfahrenskosten von 1/5, total ausmachend CHF 620.00, dem Beschuldigen (pag.