Der Beschuldigte wurde am 24. April 2020 um 7:00 Uhr vorläufig festgenommen (pag. 3 f.) und gleichentags um 14:50 Uhr entlassen (pag. 7). Dabei wurde er von 9:20 Uhr bis 10:46 Uhr sowie von 12:34 Uhr bis 12:46 Uhr polizeilich einvernommen (pag. 112 und 118). Damit beträgt der mit der vorläufigen Festnahme gemäss Art. 217 StPO einhergehender Freiheitsentzug – unter Abzug der für die formelle polizeiliche Einvernahme verwendeten Zeitdauer von rund 1.5 Stunden – mehr als drei Stunden, weshalb die vorläufige Festnahme dem Beschuldigten im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurechnen ist (BGE 143 IV 339 E. 3).