28. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem nicht vorbestraften Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Geldstrafe von CHF 1'890.00 aufzuschieben. Die Probezeit wird auf das Minimum von 2 Jahren festgesetzt. 29. Anrechnung der Polizeihaft