26. Fazit Tat- und Täterkomponenten Im Ergebnis beläuft sich die Gesamtgeldstrafe auf 93 Tagessätze. Wie bereits erwähnt, ist die Kammer allerdings an das Verschlechterungsverbot gebunden; es bleibt deshalb bei der von der Vorinstanz bestimmten Geldstrafe von 63 Tagessätzen.