Der Beschuldigte hat sich im Verfahren korrekt verhalten. Dass er sich gegen die angeklagten Vorwürfe zur Wehr setzt und diese bestreitet, ist sein gutes Recht und darf ihm nicht angelastet werden. Aussergewöhnliche Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten.