Die Beschimpfung wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt erachtet die Kammer für die Beschimpfung gegenüber der Zeugin C.________ eine Strafe von 5 Tagessätzen als angemessen, wovon 3 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen sind. 24. Fazit Tatkomponenten Vorliegend ergibt sich eine vorläufige Gesamtgeldstrafe von insgesamt 93 Tagessätzen, wobei nachfolgend noch die Täterkomponenten zu berücksichtigen sind.