Bei einer Handlung gegenüber der geschädigten Person alleine sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 48). Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer für die Beschimpfung durch das Zeigen des Mittelfingers eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen. Das Zeigen des Mittelfingers wiegt verschuldensmässig leicht und entspricht in etwa dem Referenzsachverhalt bzw. den darin genannten Beispielen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was indes neutral zu werten ist. Die Beschimpfung wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.