Unter der subjektiven Tatschwere berücksichtigt die Kammer, dass sich der Beschuldigte in einer Ausnahmesituation befunden hat. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Zeugin hat diese dem Beschuldigten nämlich am fraglichen Tag mitgeteilt, dass sie sich von ihm trennen wolle, was für den Beschuldigten eine erschütternde Nachricht dargestellt haben dürfte und worauf die Drohung mit dem Messer folgte. Ohne dass damit Art. 48 Bst. c StGB erfüllt ist, wird die Ausnahmesituation leicht verschuldensmindernd berücksichtigt. Im Übrigen ist die subjektive Tatschwere neutral zu werten.