Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot kann offenbleiben, ob und wie diese nicht angeklagten Sachverhaltselemente bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. Auch ohne dieses – jedenfalls nicht mindernd zu berücksichtigende – Nachtatverhalten geht die Kammer mit Blick auf den Strafrahmen der Drohung nach Art. 180 StGB noch von einem leichten Tatverschulden aus. Unter der subjektiven Tatschwere berücksichtigt die Kammer, dass sich der Beschuldigte in einer Ausnahmesituation befunden hat.