Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass sich die anschliessende Suiziddrohung des Beschuldigten – bezogen auf die Zeugin C.________ – nicht strafmindernd auswirkt und die gemeinsamen Kinder überdies zusätzlich erschreckte, was im Übrigen auch für die anschliessende Rückkehr der Beschuldigten zur theatralischen und schuldzuweisenden Verabschiedung von den Kindern mit den Worten «wegen Mami stirbt Papi» zutrifft. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot kann offenbleiben, ob und wie diese nicht angeklagten Sachverhaltselemente bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären.