Ebenfalls erschwerend ist die Anwesenheit der Kinder zu berücksichtigen, die ebenfalls in Angst versetzt wurden. Die weiteren Umstände wie die kurze Dauer der Drohung und das anschliessende Verlassen der Wohnung mit einem noch grösseren Messer sind nicht erleichternd zu berücksichtigen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass sich die anschliessende Suiziddrohung des Beschuldigten – bezogen auf die Zeugin C._____