Nach Ansicht der Kammer ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar, wobei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte der Zeugin C.________ ein Messer nahe an den Hals hielt und dabei die Messerspitze (und nicht etwa die Längsseite des Messers) gegen den Hals der Zeugin C.________ zeigte, was die Wirkung der Todesdrohung zweifellos verstärkte. Ebenfalls erschwerend ist die Anwesenheit der Kinder zu berücksichtigen, die ebenfalls in Angst versetzt wurden.