Die VBRS-Richtlinien sehen für die Drohung eines in einer kriselnden Beziehung der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod drohenden Täters eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor. Mindernd könne sich eine extreme Situation auswirken, welche eine solche Äusserung erklären könne, ohne dass Art. 48 StGB gegeben sei (VBRS-Richtlinien, S. 49). Nach Ansicht der Kammer ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar, wobei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte der Zeugin C._____