34 Abs. 1 StGB). Es erscheint für den Schuldspruch der Drohung einzig die Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion, da keine der obgenannten Kriterien Anlass dazu geben, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für die Beschimpfung nach Art. 177 StGB ist eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vorgesehen. Damit sind mehrere gleichartige Strafen (Geldstrafen) auszusprechen, weshalb nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. 40 22. Einsatzstrafe für die Drohung