21. Strafrahmen und Strafart Es gilt zunächst die Art der Strafe und danach das Strafmass festzusetzen. Bei der Wahl der Strafart ist das Verschulden des Täters, die Angemessenheit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Eine Drohung nach Art. 180 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren (vgl. Art. 40 Abs. 1 StGB) oder Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB).