Der Beschuldigte ist folglich der Beschimpfung nach Art. 177 StGB, begangen am 5. April 2020 zum Nachteil der Zeugin C.________ schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 20. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 555 f.).