am 5. April 2020 den Mittelfinger, nachdem er ihr die gemeinsamen Kinder zurückgebracht hatte. Mit dieser Geste hat der Beschuldigte seine Missachtung gegenüber der Zeugin C.________ klar ausgedrückt und dem Beschuldigten musste die Bedeutung seiner Geste bekannt sein. Er handelte direktvorsätzlich, womit der Tatbestand der Beschimpfung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist (vgl. zum Zeigen des Mittelfingers BGer 6B_2/2013 vom 4. März 2013). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist folglich der Beschimpfung nach Art.