Dem Beschuldigten musste zweifellos bewusst sein, dass er mit seiner Drohung (verbal und unter Einsatz eines Messers) die Zeugin C.________ in Angst versetzt, was zugleich sein Ziel war. Mit der Vorinstanz ist von direktem Vorsatz auszugehen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist folglich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen am 20. März 2018 zum Nachteil der Zeugin C.________ schuldig zu erklären.