Es ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass sie diese Todesdrohung ernst nahm. Die Frage, ob der Beschuldigte die Drohung tatsächlich ernst meinte, spielt keine Rolle. Massgeblich ist einzig, ob die Drohung für die Empfängerin als ernst gemeint in Erscheinung trat, was vorliegend zu bejahen ist. Der objektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Dem Beschuldigten musste zweifellos bewusst sein, dass er mit seiner Drohung (verbal und unter Einsatz eines Messers) die Zeugin C.________ in Angst versetzt, was zugleich sein Ziel war.