Bei der Beurteilung, ob eine Drohung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, ist auf die gesamten Umstände abzustellen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 20 zu Art. 180 StGB). 18.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis behändigte der Beschuldigte am 20. März 2018, nachdem ihm die Zeugin C.________ eröffnet hatte, dass sie sich von ihm trennen wolle, ein kleines Küchenmesser und sagte ihr, er werde sie umbringen.