Da dies vorliegend der Fall ist, liegt kein Antragsdelikt vor und ist der rechtzeitige Strafantrag keine Prozessvoraussetzung. Für die weiteren theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 551 f.). Zu ergänzen/präzisieren bleibt zum objektiven Tatbestand der Drohung Folgendes: Art. 180 Abs. 1 StGB stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen).