18. Drohung (Art. 180 StGB) 18.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Abweichend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist daran zu erinnern, dass die Tat von Amtes wegen verfolgt wird, wenn die Täterschaft mit dem Opfer verheiratet oder noch nicht länger als ein Jahr geschieden ist (Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB). Da dies vorliegend der Fall ist, liegt kein Antragsdelikt vor und ist der rechtzeitige Strafantrag keine Prozessvoraussetzung.