_ ist davon auszugehen, dass sich die Sachverhalte gemäss Ziffer 3 und 4 Satz 2 wie angeklagt abgespielt haben. Nachdem die Zeugin C.________ dem Beschuldigten am 20. März 2018 eröffnete, dass sie sich von ihm trennen wolle, behändigte dieser ein kleines Küchenmesser (Migros-Schnitzer), sagte ihr, er werde sie umbringen und setzte ihr den Schnitzer mit der rechten Hand so nahe an den Hals, dass er mit der Klinge fast die Haut der Zeugin C.________ berührte, was diese in Todesangst versetzte. Die Messerspitze zeigte dabei gegen den Hals der Zeugin C.________. Zudem zeigte der Beschuldigte der Zeugin C.______