Die Tochter sei ihm Wohnzimmer gewesen und er sei zurückgekehrt, um ihr zu sagen, sie solle nicht weinen. Die Zeugin C.________ habe die Türe nicht geöffnet und ihm den Mittelfinger gezeigt (pag. 130 Z. 376 ff.). Wie bereits die Beschwerdekammer zutreffend erkannte, nahm der Beschuldigte damit Bezug auf die Schilderungen der Zeugin C.________ zum Zeigen des Mittelfingers durch den Beschuldigten ihr gegenüber, mithin zum hier zu beurteilenden Vorwurf, wobei der Beschuldigte diesen Vorfall sogleich zum Anlass nahm, der Zeugin C.__